Satzung German Mittelstand e.V.

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung

a. Der Verein führt den Namen „German Mittelstand e.V.”

b. Sitz des Vereins ist München.

c. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

d. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

2. Vereinszweck

Der Mittelstand ist die tragende Säule der deutschen Wirtschaft. Doch alte Sicherheiten sind bedroht durch Globalisierung und Digitalisierung. Der Verein sieht es als seine Aufgabe, Mittelständler zu vernetzen, Erfahrungsaustausch zu unterstützen, Perspektiven zu öffnen sowie individuelle Aufgabenstellungen wie Neustart, Neupositionierung oder Nachfolgeregelungen durch konkrete Beratung und Hilfe zu erleichtern.

Aufgabe des Vereins ist es, das Konzept „Mittelstand“ aktiv zu fördern, zu gestalten und über die Grenzen Deutschlands hinaus zu verbreiten. 

3. Mitgliedschaft

a. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft hat zur Voraussetzung einen Antrag, der von zwei Mitgliedern unterstützt wird.

b. Alternativ zu einer vollen Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit, förderndes Mitglied des Vereins zu werden. Hierfür wird keine Unterstützung von Mitgliedern benötigt. Mit einer fördernden Mitgliedschaft ist kein Stimmrecht verbunden.

c. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstands an das neue Mitglied über die Aufnahme in den Verein. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod
  2. Kündigung des Mitglieds. Diese ist an den Vorstand des Vereins zur richten mit einer Frist von drei Monaten. Der entrichtete Mitgliedsbeitrag verbleibt beim Verein.
  3. Aberkennung. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft aberkennen, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Zwecke und Interessen des Vereins schädigt oder gefährdet oder seine Beitragsverpflichtung über zwei Jahre hinaus trotz eingeschriebener Mahnung nicht nachgekommen ist. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Eine Berufung ist nur an die der Aberkennung folgende Mitgliederversammlung möglich, diese entscheidet dann endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft mit allen Rechten. 

4. Mitgliedsbeitrag

a. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.

b. Die Beiträge sind am 1. Februar eines Jahres fällig.

c. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

5. Organe

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

6. Der Vorstand

a. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

b. Er wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln für jedes Amt und jeweils per Akklamation, falls nicht schriftliche Abstimmung von mindestens einem Mitglied gewünscht wird.

c. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

d. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Er kann eine Geschäftsstelle einrichten.

e. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz d beschließen, dass einzelnen Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

f. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch den Vorsitzenden vertreten.

g. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und legt der Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht vor.

h. Der Schriftführer protokolliert die Sitzungen des Vorstandes, soweit sie für den Verein von wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung sind, ferner die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

7. Die Mitgliederversammlung

a. Vor dem Ende des Geschäftsjahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung am Sitz des Vereins stattfinden, in der die Jahresrechnung des Vorjahres vorgelegt werden muss. Zu dieser ist schriftlich (per Mail oder ab mitgeteiltem Wunsch des Mitglieds stets per Brief) an die letzte mitgeteilte Adresse einzuladen.

b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies der Vorstand beschließt, das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der dritte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.

c. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.

d. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

e. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, die Stellvertreter in ihrer Reihenfolge oder bei deren Verhinderung der Schriftführer des Vereins; sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

f. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

g. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig, das lediglich für ein nicht anwesendes Mitglied eine Stimmvoilmacht ausüben kann. Die Vollmacht ist dem Vorstand bzw. dem Wahlleiter schriftlich vorab anzuzeigen.

h. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. Satzungsanderungen,
  2. Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung,
  3. Beitragsfestsetzung
  4. Verabschiedung einer Geschäftsordnung für den Vorstand
  5. Beschlüsse nach 6.e
  6. Endgültige Aberkennung der Mitgliedschaft nach Berufung des betroffenen Mitgliedes, die schriftlich bis zum Beginn der Sitzung vorliegen muss
  7. Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

8. Versammlungsniederschrift

a. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

b. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung zu übersenden.

c. Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt. 

9. Kuratorium

Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung eines Kuratoriums beschließen. Das Kuratorium repräsentiert die Ziele des Vereins nach außen und berät den Vorstand. Die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums soll 13 nicht übersteigen, ihre Amtszeit ist beschränkt.

Seine Mitglieder werden auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern vom Vorstand ernannt.

Die Mitgliederversammlung kann die Besetzung des Kuratoriums durch Beschluss korrigieren. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil, der Schriftführer fertigt eine Niederschrift über alle Beschlüsse und Empfehlungen des Kuratoriums, egal in welcher Form sie erfolgen.

Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden zum Sprecher. 

10. Auflösung des Vereins

a. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

b. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.

c. Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. 

11. Liquidation und Anfall des Stiftungsvermögens

Die Liquidation obliegt dem Vorsitzenden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins werden im Auflösungsbeschluss die Anfallberechtigten bestimmt.

12. Gendererklärung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung geschlechtsunabhängig die Sprachform des generischen Maskulinums angewendet.

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